Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a

Inkrafttretensdatum

20.05.2006

Text

Bildung, Auflösung oder Änderung einer Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger

Paragraph 22 a,

Die Angebotspflicht nach Paragraph 22, Absatz eins, besteht auch, wenn

  1. Ziffer eins
    eine Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger begründet wird, die zusammen eine kontrollierende Beteiligung erlangen;
  2. Ziffer 2
    eine Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger aufgelöst wird und dadurch ein Rechtsträger allein oder eine andere Gruppe von Rechtsträgern eine kontrollierende Beteiligung erlangt;
  3. Ziffer 3
    durch die Änderung der Zusammensetzung einer Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger oder der Absprache zwischen diesen Rechtsträgern die Willensbildung in der Gruppe von einem anderen Rechtsträger oder einer anderen Gruppe von Rechtsträgern beherrscht werden kann, wenn die Gruppe insgesamt eine kontrollierende Beteiligung hält.