Bundesrecht konsolidiert

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Übernahmegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

1. Teil
Allgemeines

Begriffe

Paragraph eins,

Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Übernahmeangebot (Angebot): ein öffentliches Angebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren einer Aktiengesellschaft zum Erwerb eines Teils oder aller Beteiligungspapiere gegen Barzahlung oder im Austausch gegen andere Wertpapiere.
  2. Ziffer 2
    Zielgesellschaft: die Aktiengesellschaft, deren Beteiligungspapiere Gegenstand eines Angebots sind.
  3. Ziffer 3
    Bieter: jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft, die ein Angebot stellt, beabsichtigt, ein solches zu stellen, oder hiezu verpflichtet ist.
  4. Ziffer 4
    Beteiligungspapiere: börsenotierte Aktien und sonstige übertragbare börsenotierte Wertpapiere, die mit einer Gewinnbeteiligung oder einer Abwicklungsbeteiligung verbunden sind; weiters übertragbare Wertpapiere, die zum Erwerb solcher Wertpapiere berechtigen, wenn diese von der Zielgesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinn des Paragraph 228, Absatz 3, UGB ausgegeben wurden.
  5. Ziffer 5
    Börsetag: ein Tag, an dem das Handelssystem der Wiener Börse zum Geschäftsabschluß zur Verfügung steht.
  6. Ziffer 6
    Gemeinsam vorgehende Rechtsträger: natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter auf der Grundlage einer Absprache zusammenarbeiten, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen oder auszuüben, insbesondere durch Koordination der Stimmrechte, oder die aufgrund einer Absprache mit der Zielgesellschaft zusammenarbeiten, um den Erfolg des Übernahmeangebots zu verhindern. Hält ein Rechtsträger eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (Paragraph 22, Absatz 2 und 3) an einem oder mehreren anderen Rechtsträgern, so wird vermutet, dass alle diese Rechtsträger gemeinsam vorgehen; dasselbe gilt, wenn mehrere Rechtsträger eine Absprache über die Ausübung ihrer Stimmrechte bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats getroffen haben.
  7. Ziffer 7
    Betriebsrat: ein Betriebsrat im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, ArbVG oder eine vergleichbare Arbeitnehmervertretung. Falls der Bieter oder die Zielgesellschaft über keine Arbeitnehmervertreter verfügt, bestehen die Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern selbst.
  8. Ziffer 8
    Geregelter Markt: ein Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BörseG.

Anmerkung

EU: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Im RIS seit

29.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40109050

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/127/P1/NOR40109050

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