Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übernahmegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

19.05.2006

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

1. Teil
Allgemeines

Begriffe

Paragraph eins,

Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Übernahmeangebot (Angebot): ein öffentliches Angebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren einer Aktiengesellschaft zum Erwerb eines Teils oder aller Beteiligungspapiere gegen Barzahlung oder im Austausch gegen andere Wertpapiere.
  2. Ziffer 2
    Zielgesellschaft: die Aktiengesellschaft, deren Beteiligungspapiere Gegenstand eines Angebots sind.
  3. Ziffer 3
    Bieter: jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft, die ein Angebot stellt, beabsichtigt, ein solches zu stellen, oder hiezu verpflichtet ist.
  4. Ziffer 4
    Beteiligungspapiere: börsenotierte Aktien und sonstige übertragbare börsenotierte Wertpapiere, die mit einer Gewinnbeteiligung oder einer Abwicklungsbeteiligung verbunden sind; weiters übertragbare Wertpapiere, die zum Erwerb solcher Wertpapiere berechtigen, wenn diese von der Zielgesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinn des Paragraph 228, Absatz 3, HGB ausgegeben wurden.
  5. Ziffer 5
    Börsetag: ein Tag, an dem das Handelssystem der Wiener Börse zum Geschäftsabschluß zur Verfügung steht.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR12040153

Alte Dokumentnummer

N2199812666U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/127/P1/NOR12040153

Navigation im Suchergebnis