(2)Absatz 2,Die Bundestheater-Holding GmbH hat einen oder zwei Geschäftsführer, die nach Anhörung des Aufsichtsrates vom Bundeskanzler zu bestellen sind. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, hat der Bundeskanzler einen zum Sprecher der Geschäftsführung zu bestimmen. Besteht in Angelegenheiten der Geschäftsführung zwischen den beiden Geschäftsführern keine Einigung, ist die Auffassung des Sprechers der Geschäftsführung entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.