Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die

Wählerlisten

Paragraph 87, (1) Einsprüche wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste können von jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten oder von den Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der abgelaufenen Funktionsperiode im Wirtschaftsparlament der betreffenden Kammer vertreten waren, schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon mittels bescheinigter Postsendung zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens am letzten Werktag vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Absatz 3, bei der Wahlkommission schriftlich einlangen.

  1. Absatz 2,Anträge von Kammermitgliedern auf Aufnahme in die Wählerliste gemäß Paragraph 73, Absatz 3, müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.
  2. Absatz 3,Die Wahlkommission hat binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins und 2 über die Einsprüche und Anträge zu entscheiden.
  3. Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Wahlkommission gemäß Absatz 3, ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. Absatz 5,Bei offensichtlichen Verfahrensfehlern kann die Hauptwahlkommission jedoch eine amtswegige Berichtigung der Entscheidung einer Wahlkommission vornehmen.
  5. Absatz 6,Durch Einsprüche gemäß Absatz eins, oder Anträge gemäß Absatz 2, bedingte Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten haben keinen Einfluss auf die gemäß Paragraph 85, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e und f erforderliche Anzahl an Unterstützern.

Schlagworte

Vorstandsmitglied

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025941

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