Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 87
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
WKG
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Passives Wahlrecht
§ 87. (1) Wählbar in den Fachgruppenausschuß oder als Fachvertreter sind die gemäß § 73 Abs. 4 bis 6 passiv wahlberechtigten Personen. Innerhalb einer Fachgruppe oder einer Fachvertretung ist jeder Wahlberechtigte nur einmal wählbar.Paragraph 87, (1) Wählbar in den Fachgruppenausschuß oder als Fachvertreter sind die gemäß Paragraph 73, Absatz 4 bis 6 passiv wahlberechtigten Personen. Innerhalb einer Fachgruppe oder einer Fachvertretung ist jeder Wahlberechtigte nur einmal wählbar.
(2)Absatz 2,Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt und auch dieser die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger.
Schlagworte
Vorstandsmitglied
Gesetzesnummer
10007962
Dokumentnummer
NOR12090110
Alte Dokumentnummer
N5199812464U