Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Wahlkommissionen

Paragraph 79, (1) Die Hauptwahlkommission kann eine oder mehrere Wahlkommission(en) errichten. Wird keine Wahlkommission errichtet, obliegen der Hauptwahlkommission die Aufgaben gemäß der Absatz 3 und 4,

  1. Absatz 2,Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Zusammensetzung der Wahlkommission gilt die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 2, letzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Verhältnis der Wählergruppen die in der jeweiligen Sparte erzielten Mandate heranzuziehen sind.
  2. Absatz 3,Der Wahlkommission obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Erstellung der Wählerlisten,
    2. Ziffer 2
      die Auflegung der Wählerlisten,
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß Paragraph 87, Absatz 2, und
    5. Ziffer 5
      die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen, sofern keine Stimmenauszählung gemäß Paragraph 96, Absatz 4, erfolgt.
  3. Absatz 4,Dem Vorsitzenden der Wahlkommission obliegt die Leitung der Wahlen gemäß der Paragraphen 99, 103, 108 und 111, Dieser kann auch ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission damit beauftragen.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025933

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