Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Wahlkommissionen

Paragraph 79, (1) Die Hauptwahlkommission kann für jede Fachgruppe (Fachvertretung) und jede Sektion eine Wahlkommission errichten. Wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, können Wahlkommissionen auch gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion oder gemeinsam für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion und die betreffende Sektion errichtet werden.

  1. Absatz 2,Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Die im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in den Wahlkommissionen vertreten sein. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  2. Absatz 3,Der Wahlkommission obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Erstellung der Wählerlisten,
    2. Ziffer 2
      die Auflegung der Wählerlisten,
    3. Ziffer 3
      die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß Paragraph 89, Absatz 2, und
    5. Ziffer 5
      die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090102

Alte Dokumentnummer

N5199812456U

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