Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Interessenausgleich

Paragraph 59, (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei Beschlußfassung über gemeinsame oder sektionseigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluß anzustreben. Kommt hierbei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluß entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Bei der Beschlußfassung in der Vollversammlung, in Ausschüssen und im Kammertag können, wenn Interessen einzelner Sektionen berührt sind, die der selben Sektion angehörenden Stimmberechtigten, eine sektionsweise Abstimmung verlangen. Wird ihrem Standpunkt nicht Rechnung getragen, kann dieser als Minoritätsvotum angemeldet werden.
  2. Absatz 3,Die Minderheit der Mitglieder eines beschlußfassenden Organes, die der gleichen Sektion oder Fachgruppe (Fachverband) angehört, kann verlangen, daß ihr abgelehnter Antrag oder ihre abweichende Stellungnahme der zu erstattenden Äußerung als Minoritätsvotum angeschlossen wird.
  3. Absatz 4,Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer eine abweichende Äußerung abgibt.
  4. Absatz 5,Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Absatz eins bis 3 sind ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verbindlich.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090080

Alte Dokumentnummer

N5199812436U

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