Wirtschaftskammergesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,
Paragraph 59
01.01.1999
31.12.2001
Interessenausgleich
Paragraph 59, (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei Beschlußfassung über gemeinsame oder sektionseigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluß anzustreben. Kommt hierbei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluß entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu bezeichnen.