(3)Absatz 3,Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.Das Recht, eine fällige Umlage der in Absatz eins, bezeichneten Art (Grundumlage, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.