Wirtschaftskammergesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
Paragraph 127
01.01.2002
31.12.2009
Die Einhebungsgebühr gem. Absatz eins, kann ab dem 1. Jänner 2004
verrechnet werden vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,).
Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und der Gebühren für
Sonderleistungen
Paragraph 127, (1) Die Grundumlage ist von der Direktion der Landeskammer vorzuschreiben und einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe drei Prozent der eingehobenen Beträge nicht überschreiten darf. Die Grundumlage wird einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.