Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 115

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

10. Abschnitt
Nachwahlen und Nachbesetzungen

Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode

Paragraph 115,
  1. Absatz eins,Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur jene Wählergruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene zum Mitglied des betreffenden Kollegialorganes gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Kollegialorganes hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppe schriftlich aufzufordern, für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Dieser Ergänzungsvorschlag soll unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung erfolgen. Nach Prüfung des Ergänzungsvorschlages hat die Hauptwahlkommission den Vorgeschlagenen als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.
  3. Absatz 3,Stichtag für die Wählbarkeit von gemäß Absatz eins und 2 Nachnominierten ist der Tag, an dem der Wahl- oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen Hauptwahlkommission einlangt.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge der Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der Funktionsperiode die Besetzung der Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die Ergebnisse der letzten Wahl in diese Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.
  5. Absatz 5,Paragraph 98, gilt sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 153/2001.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025989

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