Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 115

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

10. Abschnitt

Sonstige Wahlen und Bestellungen

Wahl in den Kontrollausschuß

Paragraph 115, (1) Der Kontrollausschuß wird vom Kammertag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes unter Bedachtnahme auf eine ausgewogene regionale Vertretung gewählt. Auf jede im Kammertag vertretene Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Wählbar sind nur Personen, welche die allgemeinen Erfordernisse der Wählbarkeit besitzen.

  1. Absatz 2,Der Kontrollausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei Stellvertreter. Der Obmann darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten der Bundeskammer stellt.
  2. Absatz 3,Die Wahl des Obmannes ist geheim. Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.
  3. Absatz 4,Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Die Bestimmungen des Paragraph 99, Absatz 2 und 3 gelten mit der Maßgabe, daß das Mandat des Obmannes seiner Wählergruppe zuzurechnen ist.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090138

Alte Dokumentnummer

N5199812492U

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