(1)Absatz einsGesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt sinngemäß für Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt sinngemäß für Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG.