Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

19.06.2017

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Begutachtungsrecht

Paragraph 10,
  1. Absatz einsGesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt sinngemäß für Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG.
  2. Absatz 2Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
  3. Absatz 3Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Absatz eins und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie die weitere kammerinterne Begutachtung durch die Landeskammern und Bundessparten zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß Paragraphen 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.
  5. Absatz 5In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Stellungnahmen unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind darüber zu informieren.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025846

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