Begutachtungsrecht
§ 10. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sind den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt auch für Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.Paragraph 10, (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sind den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt auch für Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG.
(2)Absatz 2Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
(3)Absatz 3Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie diese zur Durchführung der weiteren kammerinternen Begutachtung den Landeskammern und Bundessektionen zuzuleiten.Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Absatz eins und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie diese zur Durchführung der weiteren kammerinternen Begutachtung den Landeskammern und Bundessektionen zuzuleiten.
(4)Absatz 4Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß Paragraphen 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.
(5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen der kammerinternen Begutachtung hat die Geschäftsordnung zu treffen.