(2)Absatz 2,Bei den Ländern, die in den Genuß eines Verzichts auf Forderungen aus Darlehen, eingegangen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, kommen können, handelt es sich um Äthiopien, Burkina Faso, Burundi, Ghana, Kenia, Madagaskar, Mosambik, Nicaragua, Ruanda, Simbabwe und Uganda.