Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten auf die aus den Finanzhilfeabkommen zwischen Österreich und den am wenigsten entwickelten Ländern, den hochverschuldeten Niedrigeinkommensländern, sowie den Schwerpunkt- und Kooperationsländern der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit resultierenden Darlehensforderungen des Bundes zu verzichten. Der Verzicht darf insgesamt eine Höhe von 1 700 Millionen Schilling nicht übersteigen.