Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 1997 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 76/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Abgekürztes Berufungsverfahren

Paragraph 32, (1) Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der Paragraphen 4, oder 5 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen zehn Tagen Berufung erhoben werden. Fällt innerhalb eines solchen abgekürzten Berufungsverfahrens die jeweilige Berufungsfrist in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls während des ungenützten Ablaufes dieser Frist zulässig. Eine abgesonderte Berufung gegen eine Feststellung gemäß Paragraph 8, ist in solchen Fällen nur insoweit möglich, als das Bestehen einer Gefahr gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG behauptet wird. Eine abgesonderte Berufung gegen Bescheide, mit denen in diesen Fällen der Asylerstreckungsantrag Angehöriger als unbegründet abgewiesen wurde, ist nicht zulässig, doch gelten solche Bescheide durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Asylantrag als im selben Umfang angefochten.

  1. Absatz 2,Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der Paragraphen 4, oder 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; Feststellungen gemäß Paragraph 8, gelten jedenfalls als aufgehoben. Zugehörige Asylerstreckungsbescheide sind gleichzeitig als überholt aufzuheben. Wird ein Bescheid, mit dem der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, von der Berufungsbehörde bestätigt, so hat sie ihrerseits jedenfalls eine Feststellung gemäß Paragraph 8, zu treffen.
  2. Absatz 3,Über die Berufung ist binnen zehn Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens bei der Berufungsbehörde zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist wird in dem Maße verlängert, als dies für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unerläßlich ist; insgesamt soll das Berufungsverfahren jedoch nicht länger als zwanzig Arbeitstage dauern. Wird die Berufung während der Sicherung als Zurückweisung eingebracht, so ist diese entsprechend länger zulässig.

Anmerkung

1. vgl. § 44 Abs. 7
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember
1998, G 210/98-7, G 214/98-7, G 215/98-6, G 217/98-8, G 218/98-8,
G 233/98-7, G 234/98-7, G 240/98-7 und G 244/98-6, dem
Bundeskanzler zugestellt am 11. Jänner 1999, die Wortfolge „als
offensichtlich unbegründet abgewiesen oder” in § 32 Abs. 1 erster
Satz des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1998 als verfassungswidrig
aufgehoben (BGBl. I Nr. 41/1999).

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR12067317

Alte Dokumentnummer

N4199956521L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/76/P32/NOR12067317

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