Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 1997 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 76/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

29.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Abgekürztes Berufungsverfahren

Paragraph 32, (1) Gegen Bescheide, mit denen Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aus den Gründen der Paragraph 5, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden sind, kann nur binnen zwei Tagen nach Zustellung Berufung erhoben werden. Fällt diese Berufungsfrist in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls während des ungenützten Ablaufes dieser Frist zulässig. Eine abgesonderte Berufung gegen eine Feststellung gemäß Paragraph 8, ist in solchen Fällen nur insoweit möglich, als das Bestehen einer Gefahr gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG behauptet wird. Eine abgesonderte Berufung gegen Bescheide, mit denen in diesen Fällen der Asylerstreckungsantrag Angehöriger als unbegründet abgewiesen wurde, ist nicht zulässig, doch gelten solche Bescheide durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Asylantrag als im selben Umfang angefochten.

  1. Absatz 2,Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet oder es bestehe aus den Gründen der Paragraphen 4 und 5 Unzuständigkeit, nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Die zurückweisenden Asylerstreckungsbescheide sind gleichzeitig als überholt aufzuheben. Hat der angefochtene Bescheid auch eine Feststellung gemäß Paragraph 8, enthalten, hat die Berufungsbehörde ihrerseits eine solche Feststellung zu treffen.
  2. Absatz 3,Über die Berufung ist binnen vier Arbeitstagen nach dem Tag des Einlangens bei der Berufungsbehörde zu entscheiden. Wird die Berufung während der Sicherung einer Zurückweisung eingebracht, so ist diese entsprechend länger zulässig.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember
1998, G 210/98-7, G 214/98-7, G 215/98-6, G 217/98-8, G 218/98-8,
G 233/98-7, G 234/98-7, G 240/98-7 und G 244/98-6, dem Bundeskanzler
zugestellt am 11. Jänner 1999, die Wortfolge „als offensichtlich
unbegründet abgewiesen oder'' in § 32 Abs. 1 erster Satz des
Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1998 als verfassungswidrig aufgehoben
(BGBl. I Nr. 41/1999).

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR12066668

Alte Dokumentnummer

N4199811616O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/76/P32/NOR12066668

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