(2)Absatz 2,Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes subsidiären Schutz, wenn ihnen kein Asyl gemäß Abs. 1 gewährt wird, ihre Ausweisung jedoch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde; ihnen wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 15) zuerkannt.Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes subsidiären Schutz, wenn ihnen kein Asyl gemäß Absatz eins, gewährt wird, ihre Ausweisung jedoch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde; ihnen wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 15,) zuerkannt.