Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 1997 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 76/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

AsylG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Abschnitt

Schutz der Flüchtlinge in Österreich

Umfang des Schutzes

Paragraph 2, (1) Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, daß sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

  1. Absatz 2,Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes subsidiären Schutz, wenn ihnen kein Asyl gemäß Absatz eins, gewährt wird, ihre Ausweisung jedoch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde; ihnen wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 15,) zuerkannt.
  2. Absatz 3,Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) von Fremden gemäß Absatz eins, oder Absatz 2,, die einen Asylantrag gestellt haben, erlangen dieselbe rechtliche Stellung wie der Fremde, von dem das Recht abgeleitet wird.

Gesetzesnummer

10005997

Dokumentnummer

NOR40046004

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/76/P2/NOR40046004

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