Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

2. Abschnitt

Schutz der Flüchtlinge in Österreich

Umfang des Schutzes

Paragraph 2, (1) Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, daß sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

  1. Absatz 2,Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes subsidiären Schutz, wenn ihnen kein Asyl gemäß Absatz eins, gewährt wird, ihre Ausweisung jedoch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde; ihnen wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 15,) zuerkannt.
  2. Absatz 3,Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) von Fremden gemäß Absatz eins, oder Absatz 2,, die einen Asylantrag gestellt haben, erlangen dieselbe rechtliche Stellung wie der Fremde, von dem das Recht abgeleitet wird.