(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpaß abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat den Fremdenpaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat.