Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fremdengesetz 1997 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Entziehung eines Fremdenpasses

Paragraph 82, (1) Ein Fremdenpaß ist zu entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
  2. Ziffer 2
    das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
  3. Ziffer 3
    eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
  4. Ziffer 4
    der Fremdenpaß verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
  1. Absatz 2,Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
  2. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpaß abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat den Fremdenpaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat.

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065835

Alte Dokumentnummer

N4199710787I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/75/P82/NOR12065835

Navigation im Suchergebnis