Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Entziehung eines Fremdenpasses

Paragraph 82, (1) Ein Fremdenpaß ist zu entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
  2. Ziffer 2
    das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;
  3. Ziffer 3
    eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;
  4. Ziffer 4
    der Fremdenpaß verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
  1. Absatz 2,Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
  2. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpaß abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat den Fremdenpaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat.