nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
Fremdengesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Paragraph 82
01.01.1998
31.12.2005
Entziehung eines Fremdenpasses
Paragraph 82, (1) Ein Fremdenpaß ist zu entziehen, wenn