Bundesrecht konsolidiert

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Fremdengesetz 1997 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sicherung der Zurückweisung

Paragraph 53, (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.

  1. Absatz 2,Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben. Wer die Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten deren unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.
  2. Absatz 3,Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich gebracht haben, sind verpflichtet, die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Fremden (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zu deren Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum) während der Beförderung folgenden zehn Tage für eine Auskunft an die Grenzkontrollbehörde bereitzuhalten. Dies gilt nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, sofern sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, dass sie das erforderliche Reisedokument bei sich haben. Bevor der Beförderungsunternehmer dem Fremden Zutritt zum Beförderungsmittel verschafft, muss dieser die sachliche Richtigkeit des Reisedokuments auf Grund des Augenscheins und eigener Angaben glaubhaft machen.
  3. Absatz 3 a,Der Beförderungsunternehmer nach Absatz 3, hat der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage die Daten, die er hinsichtlich eines bestimmten Fremden für diese Behörde bereitzuhalten hat, unverzüglich kostenlos bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der Paragraph 53 c, Absatz eins bis 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52.

Schlagworte

Luftfahrzeug, Landfahrzeug, BGBl. Nr. 52/1991

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR40024387

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/75/P53/NOR40024387

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