Bundesrecht konsolidiert

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Fremdengesetz 1997 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

08.11.2001

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sicherung der Zurückweisung

Paragraph 53, (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.

  1. Absatz 2,Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben. Wer die Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten deren unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.
  2. Absatz 3,Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich gebracht haben, sind verpflichtet, der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage die Identitätsdaten der Fremden (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zur Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum) unverzüglich kostenlos bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, sofern sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, daß sie das erforderliche Reisedokument bei sich haben.
  3. Absatz 4,Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der Paragraph 53 c, Absatz eins bis 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52.

Schlagworte

Luftfahrzeug, Landfahrzeug, BGBl. Nr. 52/1991

Gesetzesnummer

10005996

Dokumentnummer

NOR12065808

Alte Dokumentnummer

N4199710760I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/75/P53/NOR12065808

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