Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdengesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
FrG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
3. Hauptstück
Aufenthalt von Fremden
1. Abschnitt
Begründung der Aufenthaltsberechtigung
Rechtmäßiger Aufenthalt
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31, (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder
wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene (§ 29) zum Aufenthalt berechtigt sind oderwenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene (Paragraph 29,) zum Aufenthalt berechtigt sind oder
wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder
solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt.
(2)Absatz 2,Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten oder auf Grund einer Durchbeförderungserklärung (§ 58) oder einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, eingereist sind oder wenn ein Vertragsstaat über sie einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt hat.Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 4, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten oder auf Grund einer Durchbeförderungserklärung (Paragraph 58,) oder einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 67, des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, eingereist sind oder wenn ein Vertragsstaat über sie einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt hat. (3)Absatz 3,Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach
der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung oder
der Befristung des Einreise- oder Aufenthaltstitels.
(4)Absatz 4,Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Entscheidung in diesem Sinne gilt auch eine von der Behörde veranlaßte Aufenthaltsbeendigung (§ 15).Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Entscheidung in diesem Sinne gilt auch eine von der Behörde veranlaßte Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 15,).
Schlagworte
Auslieferungsgesetz, Einreisetitel
Gesetzesnummer
10005996
Dokumentnummer
NOR12065787
Alte Dokumentnummer
N4199710739I