Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

3. Hauptstück

Aufenthalt von Fremden

1. Abschnitt

Begründung der Aufenthaltsberechtigung

Rechtmäßiger Aufenthalt

Paragraph 31, (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

  1. Ziffer eins
    wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder
  2. Ziffer 2
    wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene (Paragraph 29,) zum Aufenthalt berechtigt sind oder
  3. Ziffer 3
    wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder
  4. Ziffer 4
    solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt.
  1. Absatz 2,Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 4, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten oder auf Grund einer Durchbeförderungserklärung (Paragraph 58,) oder einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 67, des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, eingereist sind oder wenn ein Vertragsstaat über sie einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt hat.
  2. Absatz 3,Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach
    1. Ziffer eins
      der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung oder
    2. Ziffer 2
      der Befristung des Einreise- oder Aufenthaltstitels.
  3. Absatz 4,Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Entscheidung in diesem Sinne gilt auch eine von der Behörde veranlaßte Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 15,).