Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pflanzgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.12.1997
Außerkrafttretensdatum
07.07.2000
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von
Pflanzgut von Zierpflanzenarten der im Anhang der Richtlinie 91/682/EWG angeführten Gattungen und Arten,
Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang römisch zwei der Richtlinie 92/33/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,
Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang II der Richtlinie 92/34/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang römisch zwei der Richtlinie 92/34/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, einschließlich Saatgut von Gemüsearten,
forstliches Vermehrungsgut und
Vermehrungsgut von Reben.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich
dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder
für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011
Gesetzesnummer
10011021
Dokumentnummer
NOR12140504
Alte Dokumentnummer
N8199710877I