Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von
- Ziffer einsPflanzgut von Zierpflanzenarten der im Anhang der Richtlinie 91/682/EWG angeführten Gattungen und Arten,
- Ziffer 2Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang römisch zwei der Richtlinie 92/33/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,
- Ziffer 3Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang römisch zwei der Richtlinie 92/34/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.