Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von
    1. Ziffer eins
      Pflanzgut von Zierpflanzenarten der im Anhang der Richtlinie 91/682/EWG angeführten Gattungen und Arten,
    2. Ziffer 2
      Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang römisch zwei der Richtlinie 92/33/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,
    3. Ziffer 3
      Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang römisch zwei der Richtlinie 92/34/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, einschließlich Saatgut von Gemüsearten,
    2. Ziffer 2
      forstliches Vermehrungsgut und
    3. Ziffer 3
      Vermehrungsgut von Reben.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich
    1. Ziffer eins
      dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder
    2. Ziffer 2
      für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.