Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 65
Inkrafttretensdatum
20.07.2002
Außerkrafttretensdatum
15.07.2004
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
3. HAUPTSTÜCK
Sortenliste
Sortenliste
§ 65.
(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.
(2) In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen:
Art und Sortenbezeichnung,
jede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,
Name oder Firma und Adresse
für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,
Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und Erstreckungsfrist und
Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung,
im Falle von gentechnisch veränderten Sorten alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 und eine klare Kennzeichnung der Sorte als gentechnisch verändert.
(3) Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden Sortenliste aufzunehmen:
die Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen die Ausprägungen hervorgehen,
bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der Hinweis hierauf,
die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen.
(4) In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.
(5) Während der Amtsstunden kann jeder beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in den öffentlichen Teil der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.
Schlagworte
Verbandsstaat, Vertragsstaat, Bodenverhältnis, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40033485