Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 56

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Sortenzulassungsprüfung

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.
  2. Absatz 2,Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Bundesamt für Ernährungssicherheit bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder
    2. Ziffer 2
      die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht erfüllt.
  3. Absatz 3,Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der Sortenzulassungskommission mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.
  5. Absatz 5,Bei der Sortenzulassungsprüfung von Erhaltungssorten sind insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführliche Beschreibung der Sorten und ihre Bezeichnungen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033477

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P56/NOR40033477

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