Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Sortenzulassungsprüfung

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.
  2. Absatz 2,Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Sortenzulassungsbehörde bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder
    2. Ziffer 2
      die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht erfüllt.
  3. Absatz 3,Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der Sortenzulassungskommission mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Sortenzulassungsbehörde kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140876

Alte Dokumentnummer

N8199712466Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P56/NOR12140876

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