Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
07.07.2000
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Sortenzulassungsprüfung
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.
(2)Absatz 2,Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn
der Sortenzulassungsbehörde bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder
die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht erfüllt.die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht erfüllt.
(3)Absatz 3,Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der Sortenzulassungskommission mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die Sortenzulassungsbehörde kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140876
Alte Dokumentnummer
N8199712466Y