Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung

Paragraph 55,
  1. Absatz eins,Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen bei der Sortenzulassungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.
  2. Absatz 2,Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller von der Sortenzulassungsbehörde aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.

Schlagworte

Sortenblatt

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140875

Alte Dokumentnummer

N8199712465Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P55/NOR12140875

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