Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
19.07.2002
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen bei der Sortenzulassungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.
(2)Absatz 2,Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller von der Sortenzulassungsbehörde aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.
Schlagworte
Sortenblatt
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140875
Alte Dokumentnummer
N8199712465Y