Absatz eins,Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen bei der Sortenzulassungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.
Saatgutgesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
Paragraph 55
01.07.1997
19.07.2002