Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Text

Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen bei der Sortenzulassungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.
  2. Absatz 2,Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller von der Sortenzulassungsbehörde aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.