Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Saatgutgesetz 1997 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Weitere Züchter

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Wird im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste bei der Sortenzulassungsbehörde beantragen.
  2. Absatz 2,Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so ist dies der Sortenzulassungsbehörde mitzuteilen und von der Sortenzulassungsbehörde ohne neuerliche Prüfung der Sorte als Züchter in die Sortenliste einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140873

Alte Dokumentnummer

N8199712463Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P53/NOR12140873

Navigation im Suchergebnis