Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Text

Weitere Züchter

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Wird im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste bei der Sortenzulassungsbehörde beantragen.
  2. Absatz 2,Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so ist dies der Sortenzulassungsbehörde mitzuteilen und von der Sortenzulassungsbehörde ohne neuerliche Prüfung der Sorte als Züchter in die Sortenliste einzutragen.