Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutgesetz 1997 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

2. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungsverfahren

Antrag

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer
    1. Ziffer eins
      seinen Sitz oder Wohnsitz
      1. Litera a
        in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder
      2. Litera b
        in einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Sortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
      2. Litera b
        Anmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
      3. Litera c
        Züchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
      4. Litera d
        Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in Litera a bis c genannten Person ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Sortenzulassung ist bei der Sortenzulassungsbehörde einzubringen und hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma und Adresse des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        eine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder
      2. Litera b
        eine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,
    4. Ziffer 4
      Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,
    5. Ziffer 5
      Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,
    6. Ziffer 6
      alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind, und
    7. Ziffer 7
      eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder
      1. Litera a
        dem Antrag anzuschließen ist oder
      2. Litera b
        wenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, der Sortenzulassungsbehörde zu übermitteln ist.

Schlagworte

Vertragsstaat, Sortenblatt

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140872

Alte Dokumentnummer

N8199712462Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P52/NOR12140872

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