Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000

Text

2. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassungsverfahren

Antrag

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer
    1. Ziffer eins
      seinen Sitz oder Wohnsitz
      1. Litera a
        in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder
      2. Litera b
        in einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Sortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
      2. Litera b
        Anmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
      3. Litera c
        Züchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
      4. Litera d
        Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in Litera a bis c genannten Person ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Sortenzulassung ist bei der Sortenzulassungsbehörde einzubringen und hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma und Adresse des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        eine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder
      2. Litera b
        eine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,
    4. Ziffer 4
      Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,
    5. Ziffer 5
      Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,
    6. Ziffer 6
      alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind, und
    7. Ziffer 7
      eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder
      1. Litera a
        dem Antrag anzuschließen ist oder
      2. Litera b
        wenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, der Sortenzulassungsbehörde zu übermitteln ist.