Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
07.07.2000
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
4. Teil
SORTENORDNUNG
1. HAUPTSTÜCK
Sortenzulassung
Voraussetzungen für die Sortenzulassung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Sortenzulassungsbehörde hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie
im Rahmen der Registerprüfung
im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und
eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.
(2)Absatz 2,Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei
Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,
Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und
Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140866
Alte Dokumentnummer
N8199712456Y