Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000

Text

4. Teil
SORTENORDNUNG

1. HAUPTSTÜCK

Sortenzulassung

Voraussetzungen für die Sortenzulassung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Sortenzulassungsbehörde hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der Registerprüfung
      1. Litera a
        unterscheidbar,
      2. Litera b
        homogen und
      3. Litera c
        beständig ist,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und
    3. Ziffer 3
      eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.
  2. Absatz 2,Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei
    1. Ziffer eins
      Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,
    2. Ziffer 2
      Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und
    3. Ziffer 3
      Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.