(3)Absatz 3,Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es § 28 entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es Paragraph 28, entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.