Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004

Text

Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und, Saatgutmischungen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Saatgut darf als Handelssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung vorliegt und das Saatgut zugelassen worden ist.
  2. Absatz 2,Saatgut darf als Behelfssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
  3. Absatz 3,Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es Paragraph 28, entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
  4. Absatz 4,Saatgutmischungen dürfen nicht eingeführt werden.