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Saatgutgesetz 1997 § 28
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 07.07.2000
§ 27 am 07.07.2000
§ 29 am 07.07.2000
Alle Fassungen
§ 28 heute
§ 28 gültig ab 16.07.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004
§ 28 gültig von 20.07.2002 bis 15.07.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002
§ 28 gültig von 11.08.2001 bis 19.07.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
§ 28 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
§ 28 gültig von 01.07.1997 bis 07.07.2000
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
07.07.2000
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
6. Abschnitt
Versuchssaatgut
Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut
§ 28.
Paragraph 28,
(1)
Absatz eins,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit
1.
Ziffer eins
jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
2.
Ziffer 2
die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.
die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, für die Bewilligung erfüllt sind.
(2)
Absatz 2,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:
1.
Ziffer eins
jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und
2.
Ziffer 2
die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.
(3)
Absatz 3,
Die Saatgutanerkennungsbehörden haben auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn
Die Saatgutanerkennungsbehörden haben auf Antrag die gemäß Absatz eins, bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn
1.
Ziffer eins
die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
2.
Ziffer 2
es artenecht ist,
3.
Ziffer 3
es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,
es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Absatz eins, entspricht,
4.
Ziffer 4
eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
5.
Ziffer 5
es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140848
Alte Dokumentnummer
N8199712438Y
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P28/NOR12140848
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