Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000

Text

6. Abschnitt
Versuchssaatgut

Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit
    1. Ziffer eins
      jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, für die Bewilligung erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.
  3. Absatz 3,Die Saatgutanerkennungsbehörden haben auf Antrag die gemäß Absatz eins, bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
    2. Ziffer 2
      es artenecht ist,
    3. Ziffer 3
      es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Absatz eins, entspricht,
    4. Ziffer 4
      eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
    5. Ziffer 5
      es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.