Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
07.07.2000
Abkürzung
SaatG 1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
5. Abschnitt
Saatgutmischungen
Zulassung von Saatgutmischungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgutmischungen auf Antrag zuzulassen, wenn
die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, im Inland plombiert werden oder
die Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert werden,
sie Saatgut von im Artenverzeichnis angeführten Arten enthalten und sie den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen,
das Saatgut vor dem Mischen
als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen wurde oder
als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf.
(2)Absatz 2,Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn
die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, daß die Saatgutmischung für den angegebenen Nutzungszweck brauchbar ist und die Dauer der Verwendbarkeit den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
der Aufwuchs
zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt“ gekennzeichnet sind oder
zur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder
zur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.
(3)Absatz 3,Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist zugelassen werden.
(4)Absatz 4,Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht zugelassen werden.
Schlagworte
Vertragsstaat, Ölpflanzen
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR12140845
Alte Dokumentnummer
N8199712435Y