Absatz eins,Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgutmischungen auf Antrag zuzulassen, wenn
- Ziffer eins
- Litera adie Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, im Inland plombiert werden oder
- Litera bdie Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert werden,
- Ziffer 2sie Saatgut von im Artenverzeichnis angeführten Arten enthalten und sie den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen,
- Ziffer 3das Saatgut vor dem Mischen
- Litera aanerkannt wurde oder
- Litera bals Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen wurde oder
- Litera cals Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf.