Bundesrecht konsolidiert

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Bauträgervertragsgesetz § 5

Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 7/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BTVG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Gesetzliche Rücktrittsrechte des Erwerbers

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht spätestens eine Woche vor Abgabe der Vertragserklärung schriftlich Folgendes mitgeteilt hat:
    1. Ziffer eins
      den vorgesehenen Vertragsinhalt (Paragraph 4,);
    2. Ziffer 2
      wenn die Sicherungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 2, erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut;
    3. Ziffer 3
      wenn die Sicherungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 3, erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Bescheinigung nach Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c,;
    4. Ziffer 4
      wenn die Sicherungspflicht schuldrechtlich (Paragraph 8,) ohne Bestellung eines Treuhänders erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit;
    5. Ziffer 5
      wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstellung (Paragraphen 9 und 10) erfüllt werden soll, gegebenenfalls den vorgesehenen Wortlaut der Zusatzsicherheit nach Paragraph 9, Absatz 4,
  2. Absatz 2,Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber die in Absatz eins, genannten Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens sechs Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens sechs Wochen nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der Wohnbauförderung.
  4. Absatz 4,Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber erklären. Für die Rücktrittserklärung gilt Paragraph 3, Absatz 4, KSchG sinngemäß. Rechte des Erwerbers, die Aufhebung oder Änderung des Vertrags nach anderen Bestimmungen zu verlangen, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Der Rücktritt gilt im Fall des Paragraph 2, Absatz 4, auch für den mit dem Dritten geschlossenen Vertrag.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10003474

Dokumentnummer

NOR40097180

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/7/P5/NOR40097180

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