Absatz eins,Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht spätestens eine Woche vor Abgabe der Vertragserklärung schriftlich Folgendes mitgeteilt hat:
- Ziffer einsden vorgesehenen Vertragsinhalt (Paragraph 4,);
- Ziffer 2wenn die Sicherungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 2, erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut;
- Ziffer 3wenn die Sicherungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 3, erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Bescheinigung nach Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c,;
- Ziffer 4wenn die Sicherungspflicht schuldrechtlich (Paragraph 8,) ohne Bestellung eines Treuhänders erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit;
- Ziffer 5wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstellung (Paragraphen 9 und 10) erfüllt werden soll, gegebenenfalls den vorgesehenen Wortlaut der Zusatzsicherheit nach Paragraph 9, Absatz 4,