Bundesrecht konsolidiert

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Bauträgervertragsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauträgervertragsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 7/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

BTVG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Vertragsinhalt

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer Bauträgervertrag hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den bestimmt bezeichneten Vertragsgegenstand, wobei in den Vertrag genaue Pläne und Baubeschreibungen sowie die Ausstattung und deren Zustand einzubeziehen sind;
    2. Ziffer 2
      das vom Erwerber zu zahlende Entgelt und dessen Fälligkeit; ist das Entgelt nicht als Fixpreis bestimmt, so kann ein von bestimmten Kostenfaktoren abhängiges Entgelt vereinbart werden;
      eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn diese Faktoren genau festgelegt sind und eine Obergrenze bestimmt ist oder diese Festlegung des Entgelts nach dem WGG zulässig ist;
    3. Ziffer 3
      den spätesten Übergabetermin;
    4. Ziffer 4
      vom Erwerber allenfalls zu übernehmende Lasten;
    5. Ziffer 5
      die Art der Sicherung des Erwerbers (Paragraph 7,) sowie
    6. Ziffer 6
      den Treuhänder, sofern ein solcher zu bestellen ist (Paragraph 12,).
  2. Absatz 2Liegt bei Abschluß des Bauträgervertrags noch keine rechtskräftige Baubewilligung vor, so kann vereinbart werden, daß den Bauträger aus der verspäteten Übergabe keine Verzugsfolgen treffen und der Erwerber an den Vertrag gebunden bleibt, sofern die Verzögerung auf die für den Bauträger nicht vorhersehbare und durch ihn nicht abwendbare lange Dauer des baubehördlichen Verfahrens zurückzuführen ist und ein Jahr nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013

Gesetzesnummer

10003474

Dokumentnummer

NOR12039318

Alte Dokumentnummer

N2199744438L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/7/P4/NOR12039318

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